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Was ist der § 314 VAG?

Auch als „Zahlungsverbot-Paragraph“ bezeichnet.

Er besagt, dass die Aufsichtsbehörde für Versicherungen jederzeit eine Herabsetzung der Versicherungsleistungen oder ein

Verbot von Auszahlungen verfügen kann, wenn der Lebensversicherer in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt.

Die Pflicht des Kunden,weiterhin seine Beiträge zu zahlen,bliebt allerdings davon unberührt.

Das Geld der Kunden wird bei klassischen Lebens-und Rentenversicherungen

( Kapitallebensversicherung)

zum Großteil in Staatsanleihen investiert.

Belegt durch das Versicherungsaufsichtsgesetz, siehe hier auf www.buzer.de ( klick)

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